Wien, Februar 2005
Othmar Sieberer
Tier u.
Artenschutzbeauftragter
der
COM - AUSTRIA
Sg.
Kollegen(innen)!
Anbei Auszüge des
Bundestierschutzgesetz (118.) Bundesgesetz u. Verordnungen (486.)
(493.) Betreffend für unsere in Frage kommende Vögel. Gültig ab 1.
Jänner 2005.
Kurzer Leitfaden
zur besseren Übersicht über den oft schwer verständlichen Texten u.
Formulierungen ect.. In Folge auch als Tätigkeitsbericht meinerseits
gedacht.
Ich habe vieles aus
meiner Praxis u. Fachkompetenz in diese Gesetzesverordnungen
einbringen können, vieles natürlich auch der Kommission u. Ministerium
überlassen müssen, das oft widersprüchlich erscheint u. nach meiner
Meinung jetzt schon einer Novellierung Bedarf.
Als ich im Jahre 2000 den
Tierschutzbeauftragten der COM -AUSTRIA übernommen habe, konnte ich
noch nicht ahnen welche Arbeit ich in Folge durch Gesetzes u.
Verordnungsentwürfe, Korrekturen ect. auf mich genommen haben und
diese auch durch die Begutachtungskommission des TSchG zu bringen,
speziell in Folge dann durch den Tierschutzrates des Ministeriums
(besteht aus ca. 30 Personen aus allen Institutionen).
Durch meine aus der Vergangenheit
geknüpfte Kontakte (Zoofachausschuss der Österr. Wirtschaftskammer) u.
in der Folge als Fachbeirat (Vögel) der Tierschutzabteilung des
Veterinäramtes der Stadt Wien MA 60 unter der Leitung von Mag. H.
Gsandtner, die Ausarbeitung der Verordnungen (Tierausstellungen,
Tierhaltung ect.) für die 15a Verordnung des Veterinäramtes der Stadt
Wien im Vertragsweg mit den Bundesländer. Alles Vorläufer zum
Bundestierschutzgesetzes. Das wichtigste aber für ein Weiterleben
unseres Hobbys waren die Ausarbeitung in Zusammenarbeit mit der
MA60 [Mag. H. Gsandtner, Mag. Maria Glaser] der Zoologen [Dr. H.
Pechlaner, Dr. Dagmar Schratter] der Verordnungsentwürfe zum TSchG
Tierausstellungen (TSch-VeranstaltV) 2.Tierhaltungsverordnung speziell
auch für Kleinvogelhaltung u. Heimtierhaltung, Teile der
Börsenverordnung ect. mit der Begutachtungskommission.
Vieles davon ist
heute schon Ausstellungsrichtlinie des ÖKB-RÖK die bis auf einige
Meldevorschriften nicht viel an Umstellung bedürfen. Besonders wichtig
ist natürlich auch das ich alle unsere Schaukäfigtypen in Anlage 4 der
Verordnung einbringen konnte. Ein ganz wichtiger Punkt war das
geplante Ausstellungsverbot für Cardueliden in Schaukäfigen das ich in
langen Aufklärungen mit der Kommission abwenden konnte. Im Gegenzug
wieder musste ich auf Wunsch der Kommission die größeren Papageien u.
GS bei Ausstellungen in Volieren verordnen u. einige wurden trotz
Beeinspruchung meinerseits von der Kommission vom Käfigtyp II in den
Typ III verordnet.
In der 2.
Tierhaltungsverordnung Heimtiere konnte ich unsere Käfigmaße regeln,
bei den Kleinvögel wurden mir einige Käfigmaße in der Höhe verändert.
Viele Singvögel wie Sonnenvögel, Schamas, Kolibris ect. gibt es nur
mehr Volierenhaltung (siehe 2.Tierhaltungsverordnung).
Bei den Volierengrößen bei Papageien u. GS habe ich speziell bei den
kleineren Arten viele Maße beeinsprucht, wurde mir auch von den
Zoologen auch recht gegeben, aber leider vom Rat nicht abgeändert
worden.
Es gibt im
TSchG auch einige § über Meldungen an die Behörden die das Ministerium
ausgearbeitet hat. Werde sie im einzeln erklären.
Es gibt natürlich viel widerprüchliches in den Verordnungen die ich
bei einer Sitzung mit unseren Tierschutzombudsmann Mag. Gsandtner im
Feb.2005 als Anfrage u. eventueller Änderung (Novellierung) gestellt
habe (zB: gibt es § 12 zwei mal. § 11 fehlt ect.).
Im großen und ganzen ist dieses Gesetz zum Wohle unserer Tiere
gedacht, wir damit leben müssen und unsere Hobby in Zukunft nicht
missen brauchen.
Mit dieser Arbeit habe ich mich nahezu 5 Jahre beschäftigen müssen,
für diesen Arbeitsaufwand einige hundert Seiten geschrieben, zig.
Sitzungsstunden mit den Behörden verbracht, ganz zu Schweigen von den
E-Mails, Telefonaten, Kilometern ect. und im speziellen den
unbezahlbaren Zeitaufwand.
Aber was soll es, im großen und ganzen glaube ich hat es sich die
Arbeit gelohnt, obwohl auch einige Einschränkungen u. Widrigkeiten
damit verbunden sind.
Einige
wichtige Hinweise: In den Vereinen die Mitglieder vermitteln!
Bundestierschutzgesetz 118.
Bundesgesetzes vom 28. September 2004
486. Verordnung: 2.
Tierhaltungsverordnung v. 17. Dez. 2004
493. Verordnung:
Tierschutzveranstaltungsverordnung – TSch-VeranstaltV v. 17. Dez.2004
Wichtig für uns Vogelhalter- Züchter:
TSchG
natürlich alle §
In besonderen §
24:
Tierhaltungsverordnung
§ 25:
Wildtiere
§ 28:
Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Ausstellungen)
§ 31:
Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Vogelzucht im
allgemein)
§ 44:
In Kraft-Treten u. Übergangsbestimmungen
2.
Tierhaltungsverordnung
§ 4.
(1-8) [TSchG § 24] in Folge....
betrifft: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln.
Anlage 2
enthält in Folge..... alle Mindestanforderungen an die Haltung von
Vögel. Bitte genau beachten!!!
1.
Mindestanforderungen für die Haltung von domestizierten Vögel
(1 bis 8) in Folge......... beachten!
Unter (4) betreffend Zimmerfreiflug
bei Käfighaltung ist anzumerken „ bei der Zucht außerhalb des
Wohnbereiches in Zuchträumen (viel in Gartenhäusern ect.) nach
biologischen Anforderungen nicht od. nur schwer umsetzbar, da ohnehin
die Vögel 2/3 des Jahres in Schwarmhaltung in Voliere ect. gehalten
wird“.
Wichtiger Hinweis:
Käfige müssen mindest in 80 cm Höhe aufgestellt werde........
Im Raster angeführten
Käfigmindestgrößen beachten zB.: WS 80x40x60, Kanarien 60x35x40 ect..
2. Mindestanforderungen an die Haltung
von nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes)
regelt die
Haltung derer.
Ab 2. alle geforderten Anforderungen
unserer in Frage kommenden Arten in Folge...... beachten.
Speziell Anlage 2: ab 14.
Mindestanforderungen an die Haltung von Sperlingsvögel (Passeriformes)
und Kolibris (Apodiformes)
14.1. Allgemeines
sagt aus dem nur
handelsrelevanten Gattungen u. Arten berücksichtig wurden.
Besonders unter 14.2. Spezielle
Anforderungen (6): Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an
einer Seite undurchsichtig sein. Wichtig bei Neuanschaffungen
und Umbauten!
14.3.11
regelt unsere Finkenvögel –
Fringillidae (Cardueliden)
14.3.12
regelt unsere Prachtfinken –
Estrildidae
ect.
§ 8.
(1) 2. [TSchG § 25] betrifft:
Wildtiere
Als
Wildtierarten gelten alle Vögel (Aves) ausgenommen der Arten:
Heimtiere (Wellensittich, Nympfensittich Kanarienvögel, Zebrafinken,
Jap Mövchen,
Reisfink), Unzertrennliche (Agapornis spp.),
Plattschweifsittiche (Platycercidae),
Prachtfinken (Estrildidae), Chin. Sonnenvogel, Chin. Zwergwachtel,
Diamanttäubchen.
Laut TSchG § 25 sind alle Arten
außer den ausgenommenen oben erwähnten Arten der Behörde anzuzeigen
(Musterblatt 1)
Ausgenommen
von dieser Haltungsanzeige sind nach
TSchG § 25. (2) 4. sind alle Arten die zum Zwecke der Zucht als
gewerblich nach TSchG § 31. (4) eingestuft werden u. einer gesonderten
Haltungsanzeige
(Musterblatt 2) an die Behörde bedürfen.
TSchG § 28
(1,2,3) u. § 23 1. - 5.
Regeln die
Bewilligungen die als Antrag für Tierausstellungen u. Tierbörsen an
die Behörde gestellt werden müssen (Musterblatt 3), die Anträge können
gegebenenfalls auch als Dauerbewilligung? Beantragt werden. In Wien
sind je ein Antrag bei der MA 36 u. MA 60 zu stellen, in den
Bundesländern bei den zuständigen BH. Wichtig! Mindest 4 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn, in der Regel eher länger vorher.
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung –
TSch-VeranstaltV
In diese Verordnung
habe ich größtenteils unsere bereits bestehenden ÖKB-RÖK (ÖWV ?)
Ausstellungsrichtlinien einbringen können.
Besonders wichtig sind in Folge:
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für
Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte u. Tierbörsen
Allgemeine Pflichten des Veranstalters
und des Verantwortlichen
§ 1. (1)
Bekanntgabe einer
Verantwortlichen Person für die Dauer der Ausstellung
(Ausstellungsleiter) gemäß § 23 (Bewilligungen) in Verbindung mit §
28. Abs.1 TSchG.
§ 1. (2) 1. – 6. (3) (4) in
Folge...... beachten!
Allgemeine Mindestanforderungen
§ 2.
(2) Wildfänge dürfen weder
ausgestellt noch zum Kauf od. Tausch angeboten werden.
(3) in Folge.....beachten!
(4) Schriftliche Bestätigung
gegenüber dem Veranstalter dass seine Tiere nicht wegen einer
anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind (Musterblatt 4). War
schon in den letzten 3 Jahren vorgeschrieben, ähnliches Formular wie
schon bei der heurigen WM!
(6) in Folge...... beachten!
Räumlichkeiten und Ausstattung
§ 3.
(1 bis 8) in Folge...... beachten!
2.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Tierschauen
und Tierausstellungen
Ausstellungskatalog
§ 4.
Der Veranstalter muss zumindest 1 Exemplar auf Aufforderung der
Behörde zur Verfügung stellen. Ausstellungskatalog wie nahezu
schon jeder Verein anfertigt ( Name, Adresse, Vögel, Züchternummer -
Ringnummern, Bewertung).
Dauer
der Veranstaltung, An – und Auslieferung
§ 5.
(1 bis 7) in Folge...... beachten!
Allgemeine
Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere
§ 6.
(1) Wichtig!!! Die Verwendung von Futter als Einstreu
ist bei Vögel verboten! Ich hatte zwar versucht bei den
Wellensittichen eine Ausnahme zu erreichen, wurde aber nach Veterinär
Hygienebestimmungen nicht angenommen.
(3 bis 5) in Folge....... beachten!
Mindestanforderungen
an Unterkünfte für andere Vögel
§ 11.
( ist zur Zeit fälschlicherweise
unter § 12. geführt)
(1) Dabei stört mich der
Begriff..... „nur in Unterkünften untergebracht werden, die in Anlage
4 festgelegten Abmessungen aufweisen“. ; statt nur hätte mindest
stehen müssen, habe bereits bei der Korrektur darauf hingewiesen.
Es soll aber damit gemeint sein nur den Mindestabmessungen?
Formulierung ist noch zu klären!
(2 bis 4) in Folge...... beachten!
Ausstattung der Unterkünfte für andere
Vögel
§ 12.
(1) Regelt die Unterkünfte (Käfige,
Volieren) mit Ausnahme der in Anlage 4 angeführten Käfige.......
(2 bis 6) in Folge....... beachten!
Sondervorschriften
für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen
§ 13.
(1 bis 2) in Folge..... beachten!
Regelt die Temperaturbedingungen.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für Tausch und Erwerbsbörsen
Allgemeine
Mindestanforderungen
§ 17. (1 bis 3) regelt
den Ablauf einer Tierbörse in Folge...... beachten!
Insbesondere die
Aufzeichnungspflicht des Verantwortlichen ect..
Besondere
Verpflichtungen des Verantwortlichen
§ 18. (1 bis 3) in
Folge....... beachten!
Anlage 4
zu § 11 Abs. 1
Tierschauen mit anderen
Vögeln als Hausgeflügel und Haustauben
I Haltung in
Ausstellungskäfigen (Mindestkäfigmaße, gelten jeweils für einen Vogel)
1. bis 8. in Folge
....beachten! Regelt alle im ÖKB – RÖK (ÖWV?) Zugelassene
Ausstellungskäfige.
In dieser Anlage 4
könnte ich alle unsere Zugelassenen Ausstellungskäfige (auch den neuen
belg.) u. Rassenspezifischen Positurausstellungskäfige einbringen.
Bitte beachten! Eine
Änderung bei den Papageien u. GS Ausstellungskäfigen, einige der Vögel
aus Typ II wurde in Typ III verordnet. In Anlage 4 5.und 6. genau
angeführt!
II Haltung in Volieren
zu § 11 Abs.1
I. Folgende Volieren
(Maße sind in Länge, Breite u. Höhe angegeben) sind zugelassen:
Bitte in Folge
......... beachten!
Die angegeben Vögel
sollten wenn möglich nur paarweise ausgestellt werden, dürfen
zu Prämierungen auch einzeln untergebracht werden.
Auf Wunsch der
Kommission u. Vet. Behörde musste ich die Papageien u. GS die bisher
in Käfigtyp III bei unseren Ausstellungsrichtlinien untergebracht
waren, in die oben angeführten Volieren verordnen.
Anlage 7
Zu § 18 Abs.2
I. Mindestanforderungen
für Tausch und Erwerbsbörsen mit Vögel
Für folgende Vogelarten
dürfen die folgenden Mindestabmessungen nicht unterschritten werden:
Regelt in Folge......
Tauben, Hühner, Enten, Gänse, Pfaue ect. Hier sind immer 2 Tiere u.
mehr pro Käfig zugelassen.
Wachteln.... hier
wurden die Zwergwachteln nicht geregelt „ sollte heißen die Hälfte der
Bodenfläche muss frei bleiben“ wurde auch so in den Entwürfen u.
Korrekturen eingebracht, aber nicht beachtet!
Vögel: (letzte Zeile)
Für alle anderen
Vogelarten gelten die Mindestmaße gemäß Anlage 4.
Das bedeutet das wir in
unseren Ausstellungskäfigen bei der Börse auch nur einen Vogel pro
Käfig setzen dürfen.
Bei anderen Käfigen als
Anlage 4 gilt der § 12. (1) in Folge....!
Im Entwurf der
Börsenverordnung u. Korrekturen waren immer 2 Vögel für die
Höchstdauer(max. 12 Stunden) der Börse pro Anlage 4
Ausstellungskäfigen angeführt u. auch von der Kommission gutgeheißen,
sind aber anscheinend im Ministerium übergangen worden. Habe dieses
jetzt beeinsprucht, man wird sehen!!!
In-Kraft- Treten und Übergangsbestimmungen
§ 44 in Folge......!
Betrifft Anlagen, Haltungseinrichtungen u. bauliche Änderungen!
Mir erscheint Punkt (5)
2. u. 3. betreffend Übergangsbestimmungen für uns sehr wichtig!
Unter (5) 2. wird (§ 31)
angeführt der unter § 31 (4) die Anzeigepflicht für jegliche Zucht von
Tieren als gewerblich einstuft, demzufolge auch unsere Hobbyzucht egal
weicher Art und Rasse. Das sagt aber unter diesen Punkt (5) 2. aus:
sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
(§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010; (Für mich sagt es aus, für
angemeldete Zucht diese Übergangsbestimmung gilt!).
Unter (5) 3.
Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 (andere Wirbeltiere), die nicht
Zoos, Tierheime od. gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1.
Jänner 2006; (Das sagt aus, für alle Anforderungen außer § 44 (5)
2. gilt dieser Termin).
Formulare
(Anzeigen, Ansuchen, Bestätigungen - Musterblätter 1 bis 4) müsse noch
mit der Behörde abgestimmt werden, gehen bis Generalversammlung Ende
März zu.
Die Umsetzung dieser
Verordnungen wird sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen, sollte
aber für alle Halter u. Züchter ernst genommen werden da sie einen
weiterbestand in geordneten Regeln für unser Hobby bedeuten.
Änderungen über Fehler
u. Widersprüchlichkeiten in den Verordnungen lasse sich natürlich
abändern u. richtig stellen, bedürfen aber Zustimmung der Behörde u.
werden längere Zeit in Anspruch nehmen.
Zu Fragen über unser
TSchG stehe ich soweit es sich in meinen Bereich befindet gerne zu
Verfügung!
Anbei Adresse zu
kompletten TSchG ( den links folgen)
http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx?page=hit&q_suchworte=&q_ktit=&q_bgblnr=&q_datum_von=2004-12-17&q_datum_bis=2004-12-17&Submit=Suche+starten
Mit freundlichen Grüße
Othmar Sieberer
[27.02.2005] |